Impressum

 

Die Bilder auf der Homepage sind © Busbild-Gifhorn.de. Sie dürfen nur nach ausdrücklicher Bestätigung verwendet werden.

Name: Patrick Knoke

eMail: webmaster@busbild-gifhorn.de    

Anschrift: Auf Anfrage

 

RECHTLICHES:

Rechtliche Grundlage für Fotos

Bezug auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln: Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.

 

Hinweis für Passanten,Personal sowie Fahrgäste, die sich wiedererkennen

Diese Seite befasst sich mit dem Fotorecht, auf ÖPNV Fotos bezogen. Sollte ein Passant, KOM- oder STRAB-Fahrer oder ein Fahrgast sich wiedererkennen und dagegen einwände haben, muss ich auf die nun folgendenden Gesetzestexte verweisen, mit der Bitte diese mit sorgfalt durchzulesen. Zwar ist es nach §22 verboten, ein Bild auf dem eine andere Person zu erkennen ist, ohne dessen Genehmigung zu veröffentlichen, allerdings gibt es die Ausnahme, die hier zum Tragen kommt. Diese besagt, dass wenn das Hauptwerk der Fotografie oder des Films nicht die Person ist, sondern eine örtliche Landschaft (dazu Zählen laut diesem Gesetz auch Busse, Bahnen und deren Betriebsanlagen) ist, das Werk trotzdem veröffentlicht werden darf!

Somit ist eine Einschränkung durch eine der o.g. Personengruppen nicht möglich und wird hier auch nicht realisiert. Sollte es trotzdem einen triftigen Grund geben, weshalb Sie nicht veröffentlicht werden möchten, schreiben Sie mir eine E-Mail, der Vorfall wird dann in jedem Fall eingehend geprüft.

 

Auszug aus dem Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG)

§ 22 (Recht am eigenen Bild)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt
im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 22 (Ausnahmen zu § 22)
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 23 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


§ 59 (Werke an öffentlichen Plätzen)
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

§ 68 (Lichtbildwerke)
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.


Hiernach sind die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen.
Also darf jeder ungehindert Busse und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund befindet.

 

Haftungsausschluss

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